1.2 Das Grundbuchamt Q. sei anzuweisen, die auf der Stockwerkeinheit des Berufungsklägers, Stockwerkeigentum [...], zugunsten der Berufungsbeklagten vorgemerkte vorläufige Eintragung eines Gemeinschaftspfandrechts nach Art. 712i ZGB im Betrag von CHF 14'155.95 zu löschen. 1.3 Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 1'300.00 sei der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 1.4 Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'599.70 (inkl. MWST) auszurichten.