2. 2.1. Gegen diesen ihm am 5. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 22. September 2022 (SZ.2022.99) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 1.1 Das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 11. Juli 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden darf.