3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'300.00, werden, unter Vorbehalt einer anderen Entscheidung im Verfahren um definitive Eintragung, dem Gesuchsgegner auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 1'300.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Der Gesuchsgegner wird, unter Vorbehalt einer anderen Entscheidung im Verfahren um definitive Eintragung, verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." -4-