Wird eine Klage eingereicht, so bleibt die vorläufige Vormerkung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im gerichtlichen Hauptverfahren bestehen. Ansonsten wird die vorläufige Eintragung auf Begehren der Gesuchsgegnerin beim Gerichtspräsidium Aarau im Grundbuch gelöscht. Die Parteien werden im Weiteren darauf hingewiesen, dass im gegenseitigen Einverständnis beim Grundbuchamt direkt die Löschung der vorläufigen Eintragung verlangt werden kann. Die Kosten eines weiteren gerichtlichen Verfahrens würden dann vermieden.