" 1. Das Gesuch vom 11. Juli 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Das Grundbuchamt Q. sei anzuweisen, die gestützt auf die Verfügung des Gerichts vom 12. Juli 2022 vorgenommene superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 712 i ZGB i.V.m. Art. 839 ZGB als Vormerkung einer vorläufigen Eintragung (eingetragen als "Stockwerkeigentümerpfandrecht") auf dem Grundstück des Gesuchsgegners Stockwerkeigentum [...], im Betrag von CHF 14'144.95, zu löschen. -3-