" 1. Der Gesuchstellerin wird die superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 712i ZGB i.V.m. Art. 839 ZGB als Vormerkung einer vorläufigen Eintragung im Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i. V. m. Abs. 2 und 3 sowie Art. 265 ZPO auf dem Grundstück des Gesuchsgegners, Stockwerkeinheit [...], für den Betrag von Fr. 14'155.95 bewilligt. Das Grundbuchamt Q. wird ersucht, die Vormerkung sofort einzutragen. [...]" 1.3. Mit Stellungnahme vom 2. September 2022 beantragte der Beklagte: