Kantons Aargau. Den Kostenpunkt hat der Kläger in seiner Beschwerde nicht angefochten. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die (reduzierte) obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auferlegt.