1.2. Der Kläger machte beschwerdeweise geltend, kein Vermögen zu haben und reichte Belege zu seiner finanziellen Situation ein. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens richtet, ist sie nicht zulässig. Wenn er geltend macht, von ihm eingereichte Unterlagen seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, so rügt er sinngemäss eine Gehörsverletzung. Hinsichtlich dieser ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig und mangelt es an der Zuständigkeit der 4. Zivilkammer des Obergerichts des -4-