3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens zu bewilligen. 3.2. Mit Stellungnahme vom 9. November 2022 verwies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau auf den angefochtenen Entscheid und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Am 24. November 2022 liess sich der Kläger erneut vernehmen und hielt vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.