1. 1.1. Die Beklagte betrieb den Kläger mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Regionalen Betreibungsamtes C. vom 11. Juli 2022 für den Betrag von Fr. 3'419.90. 1.2. Der Zahlungsbefehl wurde dem Kläger am 13. Juli 2022 zugestellt. Dagegen erhob er gleichentags Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens. 1.3. Das Regionale Betreibungsamt C. legte den Rechtsvorschlag mit Eingabe vom 10. August 2022 dem Bezirksgericht Aarau zur Bewilligung vor. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 28. September 2022 wie folgt: