Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.227 (SR.2022.146) Art. 35 Entscheid vom 9. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Kläger A._____, […] Beklagte D. S.A., […] vertreten durch B AG._____, […] Gegenstand Feststellung neuen Vermögens in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes C._____ vom 11. Juli 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beklagte betrieb den Kläger mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Regionalen Betreibungsamtes C. vom 11. Juli 2022 für den Betrag von Fr. 3'419.90. 1.2. Der Zahlungsbefehl wurde dem Kläger am 13. Juli 2022 zugestellt. Dage- gen erhob er gleichentags Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens. 1.3. Das Regionale Betreibungsamt C. legte den Rechtsvorschlag mit Eingabe vom 10. August 2022 dem Bezirksgericht Aarau zur Bewilligung vor. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 28. September 2022 wie folgt: "1. Der mit mangelndem neuen Vermögen begründete Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Regionalen Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2022) wird nicht bewilligt. 2. Der Gesuchsteller kann innert 20 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG Klage auf Bestrei- tung des neuen Vermögens einreichen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag mangels neuen Ver- mögens zu bewilligen. 3.2. Mit Stellungnahme vom 9. November 2022 verwies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau auf den angefochtenen Entscheid und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Am 24. November 2022 liess sich der Kläger erneut vernehmen und hielt vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. 3.4. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Beklagte zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvor- schlag dem Richter des Betreibungsorts vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet. Gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass die Rechtsmittel nach der ZPO ausgeschlossen sind (vgl. BGE 138 III 44 E. 1.3), was im Hinblick auf die Möglichkeit beider Parteien, den Entscheid mit der Klage gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG umzustossen, gerechtfertigt erscheint (UELI HUBER/MIGUEL SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 265a SchKG). Die Beschwerde ist – worauf die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung zu- treffend hingewiesen hat – einzig hinsichtlich des Kostenpunkts zulässig (vgl. BGE 138 III 130 E. 2.2). Im ordentlichen Prozess nicht korrigieren lassen sich dagegen im Summar- verfahren begangene Verfahrensfehler. Liegt eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör vor, lässt das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung die Beschwerde ans Bundesgericht zu und zwar direkt gegen den erstinstanzlichen Summarentscheid (BGE 138 III 44 E. 1.3 = Pra 2012, Nr. 77; BGE 134 III 524 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 5D_184/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 1). 1.2. Der Kläger machte beschwerdeweise geltend, kein Vermögen zu haben und reichte Belege zu seiner finanziellen Situation ein. Soweit sich die vor- liegende Beschwerde gegen die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens richtet, ist sie nicht zulässig. Wenn er geltend macht, von ihm eingereichte Unterlagen seien von der Vorinstanz nicht be- rücksichtigt worden, so rügt er sinngemäss eine Gehörsverletzung. Hin- sichtlich dieser ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig und mangelt es an der Zuständigkeit der 4. Zivilkammer des Obergerichts des -4- Kantons Aargau. Den Kostenpunkt hat der Kläger in seiner Beschwerde nicht angefochten. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die (reduzierte) ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -5- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 9. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus