zu Art. 321 ZPO; JULIA GSCHWEND/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 242 ZPO). 3.2. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 350.00. Der Beklagte ist durch diese Verfügung nicht beschwert und hat deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Abänderung oder Aufhebung. Auf seine Beschwerde ist deshalb - in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Gegenpartei - nicht einzutreten.