3. 3.1. Zu den Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gehört, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat. Dieses Rechtsschutzinteresse wird auch als (materielle) Beschwer bezeichnet (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 321 ZPO). Fehlt dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde das Rechtsschutzinteresse, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 11