2. Wie der Beklagte in der Beschwerde zutreffend ausführte, sind im Rubrum der angefochtenen Verfügung ihn betreffend ein falsches Geburtsdatum und ein falscher Heimatort aufgeführt. Gemäss dem Einwohnerregister ist der Beklagte am tt.mm. 1966 (und nicht am tt.mm. 1985) geboren und Bürger von R. und S. (und nicht von R. und T.). Diese unzutreffenden Angaben führen indessen nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, bestehen doch aufgrund der korrekten Wohnadresse (X-Strasse, Q.) keine Zweifel, dass es sich bei der im Rubrum der vorinstanzlichen Verfügung als beklagte Partei aufgeführten Person um den Beklagten handelt.