1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind gemäss Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Angefochten werden können somit insbesondere Entscheide betreffend Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO). Die Beschwerde ist auch dann zulässig, wenn kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 103 ZPO). -3-