2. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wurde der Klägerin vom Präsidium des Bezirksgerichts Laufenburg zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 350.00 eine Frist von zehn Tagen angesetzt. 3. 3.1. Gegen diese ihm zur Kenntnisnahme zugestellte Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: