Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.226 (SG.2022.34) Art. 115 Entscheid vom 7. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Kostenvorschuss -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "C.") mit Zahlungsbe- fehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 30. September 2021 für eine For- derung von Fr. 455.30 nebst Zins zu 5 % seit 29. September 2021, Mahn- gebühren von Fr. 120.00 und aufgelaufene Zinsen von Fr. 48.30. 1.2. Mit Eingabe vom 26. September 2022 (Postaufgabe am 5. Oktober 2022) stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 24. März 2022 zuge- stellt worden war. 2. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wurde der Klägerin vom Präsidium des Bezirksgerichts Laufenburg zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 350.00 eine Frist von zehn Tagen angesetzt. 3. 3.1. Gegen diese ihm zur Kenntnisnahme zugestellte Verfügung erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, eventualiter sei die Verfügung auf- zuheben. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind ge- mäss Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Angefochten werden kön- nen somit insbesondere Entscheide betreffend Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO). Die Beschwerde ist auch dann zulässig, wenn kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 103 ZPO). -3- 2. Wie der Beklagte in der Beschwerde zutreffend ausführte, sind im Rubrum der angefochtenen Verfügung ihn betreffend ein falsches Geburtsdatum und ein falscher Heimatort aufgeführt. Gemäss dem Einwohnerregister ist der Beklagte am tt.mm. 1966 (und nicht am tt.mm. 1985) geboren und Bür- ger von R. und S. (und nicht von R. und T.). Diese unzutreffenden Angaben führen indessen nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, beste- hen doch aufgrund der korrekten Wohnadresse (X-Strasse, Q.) keine Zwei- fel, dass es sich bei der im Rubrum der vorinstanzlichen Verfügung als be- klagte Partei aufgeführten Person um den Beklagten handelt. 3. 3.1. Zu den Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gehört, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid unmittel- bar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat. Dieses Rechtsschutzinteresse wird auch als (materielle) Beschwer bezeichnet (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 321 ZPO). Fehlt dem Beschwerdeführer bereits im Zeit- punkt der Einreichung der Beschwerde das Rechtsschutzinteresse, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 11 zu Art. 321 ZPO; JULIA GSCHWEND/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 242 ZPO). 3.2. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung setzte die Vorinstanz der Klä- gerin eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 350.00. Der Beklagte ist durch diese Verfügung nicht beschwert und hat deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Abänderung oder Aufhebung. Auf seine Beschwerde ist deshalb - in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Ge- genpartei - nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 200.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerde- antwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. -4- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -5- Aarau, 7. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber