damit als rein trölerisch zu bewerten ist. Bereits früher hatte er beim Obergericht in zahlreichen Verfahren (vgl. etwa ZSU.2010.349 - ZSU.2010.359, ZSU.2019.16, ZSU.2019.123, ZSU.2020.61) offensichtlich unbegründete oder unzulässige Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben. Sollte der Beklagte beim Obergericht weitere Rechtsmittel dieser Art einreichen, müsste er mit der Auferlegung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.00 (Art. 128 Abs. 3 ZPO) oder gar mit der Rücksendung seiner Eingaben ohne jede Behandlung (Art. 132 Abs. 3 ZPO) rechnen. Das Obergericht beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.