7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 8. Der Beklagte hat – wie auch im heute beurteilten Verfahren ZSU.2022.193 – eine offensichtlich unbegründete und damit aussichtslose Beschwerde erhoben, die einzig der Verzögerung der Zwangsvollstreckung dient und - 10 -