ZPO drohte. Falls der Beklagte die Zulässigkeit des Pfändungsvollzugs hätte bestreiten wollen, hätte er die Pfändungsankündigung fristgerecht mit Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG bei der zuständigen Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn anfechten und dabei allenfalls die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen müssen. 6. 6.1. Der Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.