5. Der Beklagte beantragt in seiner Beschwerde den Erlass einer superprovisorischen Verfügung, weil die Pfändung schon am 17. Oktober 2022 vollzogen werde. Er beruft sich dabei auf die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts T. vom 4. Oktober 2022 (Beschwerdebeilage 3). Nachdem der 17. Oktober 2022 mittlerweile verstrichen ist, ist dieser Antrag gegenstandslos geworden. Er wäre ohnehin abzuweisen gewesen, da der Beklagte nicht dargelegt hat, inwiefern ihm durch den Vollzug der Pfändung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 261 lit. b ZPO drohte.