4.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2022) für den Betrag von Fr. 3'037.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. April 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.