Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen Einwendungen erhoben. Die Vorinstanz hat dem Kläger deshalb zu Recht für den Betrag von Fr. 3'037.00 definitive Rechtsöffnung gewährt (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen in E. 4 des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was an der korrekten vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. 4.2.3. Die Zusprechung von 5 % Verzugszins seit 27. April 2022 wurde vom Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.