4.2. 4.2.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Definitive Rechtsöffnung kann nicht nur für die im Urteil zugesprochene Summe erteilt werden, sondern insbesondere auch für die Gerichtskosten (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 50 zu Art. 80 SchKG).