Die per 1. Juli 2022 – mithin nach Einreichung des Rechtöffnungsbegehrens des Klägers – erfolgte Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nach S. hatte auf die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz deshalb keinen Einfluss (vgl. SUTTER-SOMM/HEDINGER, a.a.O., N. 15 zu Art. 64 ZPO). Entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Beschwerde hat die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit folglich zu Recht bejaht.