Das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers wurde mit seiner Einreichung am 30. Juni 2022 (Postaufgabe; vgl. vorinstanzliche Akten, act. 20) rechtshängig (Art. 251 lit. a i.V.m. Art. 252 und Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Rechtshängigkeit bewirkte gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO die Fixierung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz insofern, als sie durch nachträgliche Änderungen der sie begründenden Tatsachen nicht verloren ging. Die per 1. Juli 2022 – mithin nach Einreichung des Rechtöffnungsbegehrens des Klägers – erfolgte Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nach S. hatte auf die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz deshalb keinen Einfluss (vgl. SUTTER-SOMM/HEDINGER, a.a.