Die Rechtshängigkeit tritt ein mit Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage, eines Gesuchs oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Einreichung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei nebst dem Adressaten (Gericht) auch der schweizerischen Post sowie diplomatischen oder konsularischen Vertretungen Empfangsberechtigung zukommt (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Massgeblicher Zeitpunkt ist die (fingierte) Kenntnisnahme durch den Adressaten bzw. dessen Hilfsperson, welcher bei schriftlichen Eingaben mittels Bescheinigung -7-