4. 4.1. Nach Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung der Richter des Betreibungsorts. Ordentlicher Betreibungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der Beklagte hatte bis am 30. Juni 2022 seinen Wohnsitz in R. (vgl. vorinstanzliche Akten, Beilage 1 zum Fristerstreckungsgesuch des Beklagten), weshalb das Rechtsöffnungsbegehren bis zu diesem Datum beim Präsidium des Bezirksgericht Zofingen einzureichen war.