Die Frist für die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide – die im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO ergehen (Art. 251 lit. a ZPO) – beträgt zehn Tage (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Als gesetzliche Frist kann diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde über die zehntägige Beschwerdefrist hinaus käme einer Erstreckung dieser Frist gleich und ist deshalb unzulässig. Demzufolge ist das einleitend genannte Gesuch des Beklagten abzuweisen.