2.3. Soweit sich das Ausstandsgesuch des Beklagten auch gegen den in erster Instanz tätig gewesenen Gerichtspräsidenten B. richtet, ist darauf nicht eintreten, da ein solches Gesuch gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO nicht beim Obergericht, sondern beim erstinstanzlichen Gericht einzureichen gewesen wäre (was der Beklagte nicht getan hat, weshalb seine Ausführungen nicht auch als Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Ausstandsentscheid zu verstehen sind). 3. Der Beklagte ersucht in seiner Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde bis mindestens am 5. November 2022.