einzustufen ist. Es ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, da es keiner Ermessensausübung durch das Gericht bedarf, um die Unzulässigkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. Das Ausstandsgesuch kann daher ohne weiteres durch die in der Sache zuständige 4. Zivilkammer des Obergerichts selbst erledigt werden.