Das Ausstandsgesuch des Beklagten gegen das Obergericht ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und zudem offensichtlich missbräuchlich (trölerisch), da es einzig darauf abzielt, das Obergericht als Rechtspflegeinstanz auszuschalten und die Zwangsvollstreckung grundlos zu verzögern. Mit seinen Ausführungen zeigt der Beklagte schliesslich einmal mehr, dass er sich um die ihm bereits in unzähligen Entscheiden kantonaler Gerichte und des Bundesgerichts dargelegte Rechtsprechung zum Ausstand foutiert, weshalb das Ausstandsgesuch auch als querulatorisch -6-