Das pauschale Vorbringen des Beklagten, es könnten nur "total unabhängige Schiedsrichter" die vorliegende Streitsache unvoreingenommen beurteilen, weil der Kanton Aargau Verfahrenspartei ist, geht deshalb offensichtlich fehl. Von einem Richter ist zudem genügende professionelle Distanz zum Staat zu erwarten, um die Sache auch dann unvoreingenommen zu beurteilen, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1).