Zudem kann nach feststehender Praxis des Bundesgerichts eine Behörde nicht als Ganzes abgelehnt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Ausstandsgründe gegen die einzelnen Mitglieder geltend gemacht werden (Urteile des Bundesberichts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7 und 5A_86/2022 vom 9. Februar 2022 E. 2). Das pauschale Vorbringen des Beklagten, es könnten nur "total unabhängige Schiedsrichter" die vorliegende Streitsache unvoreingenommen beurteilen, weil der Kanton Aargau Verfahrenspartei ist, geht deshalb offensichtlich fehl.