2. 2.1. Der Beklagte lehnt in seiner Beschwerde alle aargauischen Richter als befangen ab, da die Richter dieses Kantons tendenziell "die eigene Forderung stützen" würden. Ausserdem sei noch nie ein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen worden, auch nicht durch das Obergericht, trotz schwerwiegender Verfassungs- und Gesetzesverletzungen. Ein objektiver, neutraler Entscheid sei daher unmöglich. Der Beklagte verlangt daher die Beurteilung der vorliegenden Streitsache durch Richter, die noch nie mit ihm zu tun gehabt hätten, nicht für den Kanton Aargau arbeiteten, dort wohnten oder heimatberechtigt seien.