3. 3.1. Gegen diesen ihm samt Berichtigung am 1. Oktober 2022 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte am 11. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: " 1. Der berichtigte Entscheid vom 26.9.22, eing. 1.10.2022 sei aufzuheben. 2. Es seien unabhängige Richter einzusetzen. 3. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 4. Es sei mir ein Anwalt einzusetzen. 5. Es sei mir eine Parteientschädigung von mindestens 1'000.00 chf + eine Genugtuung von CHF 100'000.00 zuzusprechen. 6. Es sei mir eine Ergänzungsfrist bis 5.11.22 einzuräumen.