Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. Der Gesuchsteller wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. 2. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.