Der Gesuchsteller wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."" Am 29. September 2022 fällte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den folgenden Berichtigungsentscheid: " 1. Die Dispositivziffer 2. des Entscheids vom 26. September 2022 wird berichtigt und lautet neu wie folgt: