" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 30. Juni 2022) für den Betrag von Fr. 3'037.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. April 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat.