1.2. Die Beklagte hat mit der Beschwerde den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie der Klägerin die Forderung samt Zinsen und Kosten von Fr. 2'517.80 am 4. Oktober 2022 vor der um 10.35 Uhr erfolgten Konkurseröffnung bezahlt hat. In Gutheissung der Beschwerde ist daher das Konkursbegehren abzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind.