3. 3.1. Gegen diesen ihr am 6. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (am Schalter abgegeben am 11. Oktober 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, mit welcher sie um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ersuchte und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (Postaufgabe am 18. Oktober 2022) weitere Unterlagen ein. 3.4. Die Klägerin erstattete am 28. Oktober 2022 die Beschwerdeantwort.