Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Berufungsantwort von der Gegenpartei – abzuweisen. 4. Der Kläger beantragte, seiner Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden. 5. 5.1. Der Kläger ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).