3.2. Aus den Ausführungen in der Klage (vorinstanzliche Akten, act. 3 f.) sowie aus den Klagebeilagen 2 und 4 ergibt sich, dass in der Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts Q. der Zahlungsbefehl rechtskräftig, die Pfändung aber noch nicht vollzogen war bzw. ist. Die Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG sind damit nicht erfüllt. Folglich hat die Vorinstanz das Begehren bezüglich der genannten Betreibung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist demzufolge offensichtlich unbegründet und deshalb – in -6-