Über die vorläufige Einstellung der Betreibung ist im summarischen Verfahren nach Art. 252 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Art. 248 lit. d ZPO; BANGERT, a.a.O., N. 19 zu Art. 85a SchKG). Dieses Verfahren unterliegt gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (Art. 255 ZPO) – dem Verhandlungsgrundsatz, d.h. die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und Beweismittel anzugeben.