2.2. Der Kläger wendet dagegen in seiner Berufung im Wesentlichen ein, aus der Klagebegründung ergebe sich eindeutig, dass der Nichtbestand der Forderung über Fr. 24'000.00 geltend gemacht worden sei. Für die Vorinstanz sei ohne weiteres erkennbar gewesen, welche Einwendung gemäss Art. 85a SchKG geltend gemacht worden sei. Deshalb hätte sie das betreffende Rechtsbegehren (Ziff. 2) zumindest sinngemäss entsprechend verstehen und im Endentscheid im Rahmen des ordentlichen Verfahrens entsprechend angepasst übernehmen können.