2. 2.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts Q. abgewiesen, weil der Kläger bezüglich dieser Betreibung die Feststellung beantragt habe, dass die Forderung in Höhe von Fr. 24'000.00 nicht geschuldet und die Betreibung aufzuheben sei. Diesbezüglich handle es sich um eine vom Gesetz nicht vorgesehene und damit unzulässige Einwendung i.S.v. Art. 85a Abs. 1 SchKG (angefochtener Entscheid E. 5.2). -5-