1.3. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamts Q. abgewiesen. Mit Berufung angefochten ist einzig die Abweisung betreffend die Betreibung Nr. bbb. In Bezug auf die übrigen Betreibungen ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen und deshalb vom Obergericht nicht zu überprüfen.