3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Ausserdem beantragte der Kläger, es sei in Bezug auf die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 3.2. Auf die Zustellung der Berufung an die Beklagte zur Erstattung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: