3. 3.1. Gegen diesen ihm am 30. September 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei unter Feststellung des Nichtbestands der Forderung über CHF 24'000.00 die Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamtes Q. vorläufig einzustellen. 2. Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.