2. 2.1. Im von der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau in der Folge eröffneten summarischen Verfahren betreffend die vorläufige Einstellung der Betreibung i.S.v. Art. 85a Abs. 2 SchKG beantragte die Beklagte mit Stellungnahme vom 14. März 2022: " Es sei die Einstellung der Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd aufzuheben und die Betreibung fortzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers." -3- 2.2. Der Kläger äusserte sich dazu mit Eingabe vom 25. März 2022. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau entschied am 9. Juni 2022: